Neu: Degressive AfA – Steuerliche Vorteile für Vermieter
Update 24.11.2023 – Die geplante neue degressive Abschreibung (AfA) für den Wohnungsbau ist noch nicht verabschiedet: Die Maßnahme ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das der Bundesrat zur Nachverhandlung in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat. Die Länderchefs befürchten vor allem Steuerausfälle für die Länder und Kommunen. Wann der Vermittlungsausschuss tagt und ob und wann ein Kompromiss gefunden wird, ist derzeit noch völlig ungewiss.
02.10.2023 – AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Um den Wohnungsbau zu fördern, hat die Bundesregierung im Wachstumschancengesetz eine neue Sonderabschreibung (degressive AfA) in Höhe von sechs Prozent verankert: Die degressive AfA gilt für Neubauten. Sie richtet sich an Käufer, die ihre neue Immobilie als Kapitalanlage vermieten möchten. Sie ermöglicht es Bauherren und Käufern neuer Mietwohnungen, im ersten Jahr 6 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ihrem zu versteuernden Einkommen abzusetzen. In den Folgejahren können jeweils 6 Prozent des verbleibenden Restbuchwertes abgesetzt werden. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
Ziel der degressiven AfA ist es, zu einer schnelleren Refinanzierung der getätigten Investitionen beizutragen. Sie gilt für Immobilien, die zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.09.2029 gebaut oder erworben werden. Die neue AfA gilt ausschließlich für den Erwerb oder die Errichtung von Neubauten, die zur Vermietung bestimmt sind.
Die degressive AfA im Überblick:
- Gilt für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
- keine Energieeffizienz-Vorgabe (ab Effizienzhaus-55)
- Baubeginn zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.9.2029
- Beim Kauf einer Immobilie: Vertragsabschluss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 und Erwerb bis zum Ende des Fertigstellungsjahres
- Steuerliche Geltendmachung von sechs Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr, in den folgenden Jahren jeweils sechs Prozent des Restwertes
- Keine Baukostenobergrenze
- Befristet auf sechs Jahre
- Wechsel zur linearen AfA möglich (nach § 7 Abs. 4 EstG)
- Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind nur im Rahmen der linearen AfA möglich